Jahreshauptversammlung JSG Mittleres Glantal

Jahreshauptversammlung

Jugendspielgemeinschaft Mittleres Glantal 1998 e. V.

E i n l a d u n g

Hiermit laden wir alle Mitglieder/innen zur Jahreshauptversammlung ein:
Donnerstag, 15.11.2018, um 19:00 Uhr,
im Sportheim Mühlbach

Tagesordnung:
1. Begrüßung
2. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
3. Geschäftsbericht des Vorstandes
4. Änderung Satzung, Artikel 6a und 15. Ursprüngliche/Neufassung ist als Anlage beigefügt.
5. Bericht des sportlichen Leiters
6. Rechnungsbericht des Kassenwarts
7. Bericht des Kassenprüfers
8. Antrag auf Entlastung der Vorstandschaft
9. Neuwahlen des Vorstandes
10. Verschiedenes,
Anträge, die in die TO aufgenommen werden sollen, sind spätestens 7 Tage vorher schriftlich an
die Vorstandschaft zu stellen.
Die Vorstandschaft

Anlage
Satzungsänderungen kursiv geschrieben und unterstrichen!
Ursprüngliche Fassung 6a:
Art. 6a Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dieser Satzung.
(2) Jedes Mitglied kann nach Maßgabe der Satzung an dem Vereinsleben teilnehmen und die
Einrichtungen des Vereins nutzen.
(3) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Jugendliche Spieler die
die Volljährigkeit noch nicht erreicht haben können an der Mitgliederversammlung als Gäste
teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht. Hier wird das Stimmrecht an die gesetzlichen Vertreter
übertragen.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet das Ansehen des Vereins zu wahren und Bestimmungen der Satzung
einzuhalten.
Neue Fassung 6a:
Art. 6a Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus dieser Satzung.
(2) Jedes Mitglied kann nach Maßgabe der Satzung an dem Vereinsleben teilnehmen und die
Einrichtungen des Vereins nutzen.
(3) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Jugendliche Spieler die
die Volljährigkeit noch nicht erreicht haben können an der Mitgliederversammlung als Gäste
teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht. Hier wird das Stimmrecht an die gesetzlichen Vertreter
übertragen.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet das Ansehen des Vereins zu wahren und Bestimmungen der Satzung
einzuhalten.
(5) Wenn im Sport- und Spielbetrieb Verbandsstrafen, Ordnungsmaßnahmen oder (Verfahrens-)Kosten
(Maßnahmen) gegen den Verein verhängt werden, die ein Mitglied durch sein Verhalten zu
verantworten hat, ist die Abteilung, der das Mitglied angehört, verpflichtet, die verhängten
Maßnahmen selbst zu tragen. Sind die Maßnahmen durch ein Mitglied des Vereins (z.B. Sportler,
Trainer) verursacht worden, ist dieses verpflichtet, die Maßnahmen des Verbandes in voller Höhe zu
tragen und den Verein im Innenverhältnis freizustellen. Maßnahmen eines Verbandes gegen den
Verein werden gegenüber dem verursachenden Mitglied, sofern erforderlich, gerichtlich geltend
gemacht, sofern das Mitglied dem Verein nicht seine Vermögenslosigkeit glaubhaft macht

Ursprüngliche Fassung 15:
Art. 15 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit
der im Art.12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung). Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall,
dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(2) Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen an die Jugendabteilungen der beteiligten Vereine
ausgezahlt. Über die Höhe der Anteile werden die Vorstände der Stammvereine beschließen.
Neue Fassung 15:
Art. 15 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit
der im Art.12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der
1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung). Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall,
dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
>
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen anteilmäßig an
die Jugendabteilungen der beteiligten Vereine zwecks Verwendung für Förderung von Sport.